Bestimmungen zu den Führungsebenen:

 

§ 1 Einteilung und jeweilige Rechte und Pflichten der Führungsebene

 

Die Führungsebene erfüllt gleichrangig alle Aufgaben gemeinsam. ²Sie kann vom Ältestenratspräsidenten spezialisiert werden und einzelne Mitglieder der Führungsebene spezielle Aufgaben zuweisen.

 

§ 2 Verhältnis Vize-Anführer und Älteste

 

(1) Es werden zu jeder Legislaturperiode acht Vize-Anführer (Führungsebene) und zwei Älteste (Ältestenrat) ernannt. ²Die Vize-Anführer bringen Gesetzesvorschläge ein und können über diese abstimmen, mittels einer Clannachricht. 

 

(2) Die Ältesten können einen Einspruch gegen eine Regel oder Abstimmung einlegen, mit der Folge, dass die Frist um eine Woche verlängert wird. ²Hierbei wird eine Beratungspause eingeschoben.