Allgemeine Regeln erstellt am 30.06.2017, Fassung vom 09.04.2023

 

Diese Regeln sind für die Organisation des Clans und die Regelungen in Clanangelegenheiten.

 

Präambel

 

Alle Mitglieder, die sich für diesen Clan bewerben, stimmen diesen Regeln zu. Sie stimmen zu, sich aktiv im Clan aktiv zu beteiligen und sich darum zu bemühen, möglichst häufig und erfolgreich im Clankrieg zu kämpfen. Die Mitglieder verpflichten sich nicht zu rushen.

 

Der Clan ist auf Clankriege und insbesondere auf die Clankriegsliga ausgelegt. Alle Mitglieder bekennen sich dazu, die Hauptaktivität auf die Clankriegsliga zu legen und vermeidbare Ausfälle zu unterlassen.

 

1.       Teil: Clankrieg

 

§ 1 Übliche Angriffe; Angriffspflicht bei Einstellung Teilnahme

 

(1) Im Clankrieg wird ohne Absprache die eigene Nummer gegenüber angegriffen. ²Abweichungen hiervon müssen mittels einer Clannachricht vom Anführer, vom Ältestenratspräsidenten oder vom Clankriegsminister verkündet werden. ³Alle Mitglieder, die sich auf Teilnahme im Clankrieg stellen und dann zum Clankrieg mitgenommen werden, haben die Pflicht, beide Angriffe im Clankrieg zu tätigen.

 

(2) In der Clankriegsliga ist grundsätzlich die eigene Nummer anzugreifen und auch bei einem bereits gewonnenen Einzelclankrieg ist auf die Sterne zu gehen.

 

(3) Mitglieder haben selbstständig auf ihre Clankriegsfähigkeit für den folgenden Clankrieg zu achten. ²Für normale Clankriege zählt als Clankriegsunfähigkeit, wenn das Mitglied,

 

1. seine Helden oder Zauberfabrik ausbaut und nicht rechtzeitig im Laufe des Clankriegs verwenden kann

2. zu stark gerusht ist und hierauf hingewiesen wurde,

3. das Mitglied weiß, dass es keine Zeit zum Clankriegszeitpunkt hat und dies bescheidsagen kann.

 

(4) Für die Clankriegsliga gelten nur Absatz 3 Nr. 2 und 3 als clankriegsunfähig.

 

§ 1a Clankriegssuche, Besonderheiten

 

(1) Die Clankriegssuche findet in der Regel um 20:00 Uhr statt und wird versucht in einem gleichmäßigen Rythmus stattzufinden.

 

(2) Vor der Liga wird die normale Suche ausgesetzt, sodass nicht unmittelbar vor Ligastart ein Clankrieg endet. ²Die Clankriegsliga startet in der Regel um 21:00 Uhr.

 

(3) Während Turnieren oder Ähnlichem pausiert die Clankriegssuche. ²Dies wird vorher angekündigt.

 

(4) In wiederkehrenden Abständen erfolgen, zwecks Förderung unterschiedlicher Mitgliederstärken, verschiedene besondere Clankriegszusammenstellungen, die als Übungen betrachtet werden sollen. ²Dies gilt nicht bei einer laufenden Siegesserie.

 

 

§ 1b Effektives Angreifen

 

(1) Jeder Angriff im Clankrieg hat, solange der Clankrieg noch nicht gewonnen ist oder die   Clanleitung nichts Anderes verkündet, darauf ausgerichtet zu sein, 100 % gegen die Basis zu holen. 

(2) Für den Angriff sind immer ideale Clanburgtruppen zu fordern und zu nutzen.

²Vor dem Angriff muss die Armee auf ihre Vollständigkeit kontrolliert werden. ³Von einer Rüge ist abzusehen, wenn der Angriff trotz Unvollständigkeit zum Sieg, zu 100 % führte oder keine Relevanz für den Clankrieg mehr bestand.

 

§ 1c Spielernamen

 

1Die Spielernamen sind so zu wählen, dass der soziale Frieden im Clan nicht gestört ist, sowie diese eine würdevolle und angemessene Außendarstellung des Clans zulassen. ²Hierbei ist auch die Clanregion zu berücksichtigen. ³Soweit möglich sind identische, bereits vorhandene Namen zu vermeiden. 4Dies gilt insbesondere gegenüber der Führungsebene. 5Die Führungsebene kann berechtigt eine Namensänderung verlangen. 6Leistet das Mitglied konkret oder absehbar nicht folge, so kann es aus dem Clan rausgeworfen werden.

 

 

§ 2 Rushen

 

Wer zu stark sein Rathaus erhöht ohne seine Truppenlevel anzupassen (Rushen), wird solange nicht mehr für den Clankrieg nominiert, wie er keine passenden Truppen hat.

²Das Mitglied ist zu ermahnen.

 

§ 2a Schwerwiegendes Rushen

 

Leistet ein Mitglied, dessen Truppen erheblich von der aktuell bestmöglichen Stärke abweichen, nicht der Aufforderung folge, seine Truppenlevel an das Rathauslevel anzupassen, so kann es nach einer Mahnung und fehlender Reaktion nach 2 Tagen, ab dem Abschicken der Mahnung (Clannachricht) aus dem Clan entfernt werden. ²Die Entfernung darf nur der Anführer oder der Ältestenratspräsident vollstrecken.

 

§ 3 Rechtzeitige Clankriegsangriffe

 

(1) Erstangriffe sollten bis spätestens 13:00 Uhr des Clankriegstages ausgeführt werden. ²Wenn ein Mitglied bis zu dieser Uhrzeit nicht angegriffen oder sich nicht geäußert hat, kann dessen Nummer übernommen werden. ³Es kann jedoch bei rechtzeitiger Bescheidgabe, bis zu 15:00 Uhr sich die Zeit des Erstangriffs geben. 4Nur in Ausnahmefällen ist eine spätere Frist möglich. 5Ist die Frist nach Satz 4 unangemessen spät gelegt worden oder uneindeutig formuliert, sodass keine genaue Zeit hieraus erkennbar ist, so wird 16:00 Uhr als späteste Zeit vermutet.

 

(2) Der Zweitangriff sollte spätestens mit Erkenntnis eines vergeblichen Angriffes auf die jeweilige einem den Umständen nach zu entnehmenden Nummer durchgeführt werden. ²Ansonsten nach Einteilung über die Clannachricht oder eines Zuständigen.

 

(3) Ein Angriff zählt ebenso als verspätet, wenn das zum Angriff verpflichtete Mitglied eine Frist selbst bestimmt, zu derer es spätestens angreifen könne, und diese nicht einhält und dadurch ein anderes Mitglied dazu veranlasst diesen Angriff zu übernehmen. ²Eine Frist nach Satz 1, die unangemessen spät gelegt wird, ist nichtig.

 

(4) Für die selbst gegebenen Fristen eines Mitgliedes oder Ältesten gilt, dass diese von Führungspositionen aufgehoben werden können.

 

 

§ 3a Pflicht zur Erstellung einer Clannotiz im Clankrieg

 

Ein Mitglied, das einen Angriff tätigte, bei dem keine 100 % geholt wurden, ist verpflichtet, in einer Notiz nach dem Kampf, über den Inhalt der Clanburg Auskunft zu erteilen. ²Außerordentliche Erkenntnisse, die nur bei einem Angriff ersichtlich sind und entscheidend für den Clankrieg sind, sind ebenfalls in die Nachricht zu schreiben. ³Dies gilt nicht, wenn der Clankrieg bereits sicher gewonnen ist oder die Clanleitung etwas anderes verkündet.

 

 

 

§ 4 Überwachung der Angriffe und Zuständige; Clankriegsverantwortlicher

 

(1) Der Anführer und der Clankriegsminister sind die ersten Ansprechpartner bei Clankriegsangelegenheiten.

²Der Clankriegsminister achtet auf die korrekte Einhaltung der anzugreifenden Nummern, kontrolliert, ob jeder ordentliche Angriffe durchführt und teilt gegebenenfalls die Zweitangriffe zu.

Verstöße oder Auffälligkeiten hat er dem Anführer mitzuteilen. ³Verstöße hat der Clankriegsminister direkt zu benennen (Strafenkatalog) und sie dem Clanjustizwächter weiterzuleiten. Dessen Aufgabe sind unter den Regeln zur Organisation in Clanjustizsachen geregelt.

(2) Für jeden Clankrieg werden durch den Anführer oder Ältestenratspräsidenten zwei Clankriegsverantwortliche (Kapitän) gewählt. Diese haben die Verantwortung für das Überwachen der Befüllung der Clankriegsburgen, zum rechtzeitigen Angreifen, sowie zur Bekanntgabe für den Clankrieg relevanter Erkenntnisse. ²Verantwortlicher kann nur sein, wer am Clankrieg teilnimmt, in der Whatsappgruppe oder einer vergleichbaren Absprechmöglichkeit ist und alle bestmöglichen Truppen spenden kann. ³Es gilt der Grundsatz, dass alle möglichst gleichmäßig mal Verantwortliche sind und wird jeden Clankrieg neu bestimmt. 4Wenn in einem Clankrieg keines der Mitglieder erreichbar ist, gelten alle als gleichermaßen verantwortlich.

 

(3) Die Rangfolge der Weisungshierarchie bleibt unberührt.

 

2.       Teil: Regeln zu Clanjustiz

 

§ 5 Hierarchie

 

Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Führungsebene entscheidet das Wort des Ältestenratspräsidenten. ²Das Wort des Anführers bricht das Wort des Ältestenratspräsidenten. ³Die Führungspositionen sind untereinander gleichrangig. Nur der Ältestenratspräsident ist höhergestellt und kann wirksame und verpflichtende Weisungen an andere Führungspositionen geben.

 

 

§ 6 Widerspruchsrecht

 

 

Jedermann hat das Recht gegen eine gegen ihn verhängte Strafe innerhalb von einer Woche ab der Verkündung des Urteils Widerspruch einzulegen. ²Dieser muss über die Clanwebsite, dem entsprechenden Feld erfolgen. ³Es ist darzulegen, weshalb eine Sache nicht unter den Paragraphen des Strafenkatalogs fiele.

 

§ 6a Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs

 

Ist der Widerspruch gemäß § 6 Allgemeine Regeln erfolgreich, so wird der erfolgreich angegriffene Paragraph aus der Strafe entfernt.

 

§ 7 Überwachen der Strafabsitzung

 

Der Clanjustizwächter bewacht die Einhaltung der verhängten Strafe. ²Bei Nichteinhaltung kann, nach Rücksprache mit dem Anführer, die Strafe um bis zu fünf Einheiten verlängert werden. ³Eine Einheit sind ein Tag Forderungssperre, ein Clankrieg oder ein Tag Komplettausschluss. Die Strafe gilt ab der Verlängerung als neu begonnen.

 

§ 7a Freispruch durch Ablauf der Verkündungsfrist

 

Wird ein Mitglied nur deshalb frei gesprochen, weil die Frist zur Verkündung des Urteils abgelaufen ist (§ 17 Absatz 2 AllRe), so gilt es dennoch als vorbestraft in dieser Sache für spätere Vergehen, es sei denn, der Ältestenratspräsident erhebt bis sieben Tage nach Verkündung des Freispruchs Widerspruch.

 

§ 8 Mehrere Vergehen

 

Es können in einem Verfahren mehrere Vergehen gleichzeitig abgehandelt werden. Hierfür werden die Strafen addiert. Eine Verurteilung in einem Punkt der Strafen zählt erst nach dem Verfahren als vorbestraft, wenn dies davor noch nicht war.

 

§ 8a Entfernen aus dem Clan

 

Ein Mitglied, das aufgrund einer Regelverletzung oder Rüge aus dem Clan entfernt wurde, darf den Clan für zwei Wochen ab dem Rauswurf nicht betreten. ²§ 20 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 8b Entfernen wegen längerer Inaktivität

 

(1) Ein Mitglied, das zum 25. eines Monats sich in keiner Pokalliga befindet, keine Spenden getätigt (weder aktiv, noch passiv) oder Clankriege bestritt, wird aus dem Clan entfernt. ²Bei einer Führungsposition oder eines Mitglieds des Ältestenrats, wird diesem zu diesem Zeitpunkt zunächst der Rang entzogen, anschließend, wenn bis zum 25. des Folgemonats nach wie vor keine der Bedingungen aus Satz 1 zutrifft, wird es ebenfalls aus dem Clan entfernt. ³Diese Regelung findet bei Mitgliedern, die zu diesem Zeitpunkt noch als Besucher gelten keine Anwendung. 4Mitglieder, die den Clan wenige Tage spätestens zuvor angekündigt für kurze Zeit verließen, fallen nur unter diese Regelung, wenn sie bis zum Verlassen keine Aktivität zeigten.

 

(2) Wenn das Mitglied eine zusätzliche zumutbare Kommunikationsmöglichkeit mit dem Clan oder dem Anführer zur Verfügung stellt, ist das Mitglied mindestens fünf Tage im Voraus eines bevorstehenden Rauswurfes anzusprechen und ihm so eine Gelegenheit zum Äußern zu geben. ²Bei einer Äußerung obliegt es dem Ältestenrat, ob das Mitglied trotz Zutreffen der Voraussetzungen aus Absatz 1 im Clan bleiben kann. ³Wurde das Mitglied fälschlicherweise ohne vorheriges Anschreiben oder zu früh herausgeworfen, so hat es auf dieser anderen Kommunikationsmöglichkeit, die Gelegenheit, sich bis zum ursprünglichen, regelkonformen Tag noch zu äußern. 4Äußert sich das Mitglied rechtzeitig, so ist es wieder aufzunehmen.

 

§ 8c Entfernen als Beschluss der Führungsebene

 

Die Führungsebene kann auf Antrag des Ältestenratspräsidenten ein Mitglied aus dem Clan entfernen. ²Hierzu müssen binnen drei Tagen nach Antragsstellung des Ältestenratspräsidenten 75 % der Führungsebene zustimmen. ³Die Zustimmung bedarf keiner konkreten Form, muss aber für alle ersichtlich sein. Ein abgegebenes Nein darf innerhalb der gleichen Abstimmung nicht mehr geändert werden.

 

§ 8d Entfernen wegen zu hoher Mitgliederzahl

 

(1) Überschreitet der Clan von seiner Anzahl der Mitglieder 40, so können zum Zwecke höherer Aktivität inaktive Mitglieder schneller entfernt werden. ²Steht eine offene und vertrauenserweckende Anfrage im Clan aus, so können der Anführer, der Ältestenratspräsident oder Führungspositionen Mitglieder entfernen, die seit mindestens sieben Tagen im Clan sind und nach sieben Tagen nach Saisonstart bei einem Spendenverhältnis von 0:0 stehen oder seit mindestens sieben Tagen konstant auf einem sehr niedrigem Spendenniveau stehen und auch sonst keine oder sehr geringe Aktivität zeigen.

 

(2) Überschreitet der Clan die Anzahl von 45 Mitgliedern, so können Vizeanführer oder der Anführer gering aktive, stark gerushte oder vorbestrafte Mitglieder entfernen, wenn eine vielversprechende Anfrage eines Mitgliedes des Rathauslevels 12 und höher mit ansprechenden Truppen vorliegt. ²Durch eine Ankündigung fünf Tage im Voraus können zumutbare Bedingungen gestellt werden, bei deren Nichterfüllung die inaktiven Mitglieder entfernt werden, auch ohne vielversprechende Anfrage.

 

(3) Erreicht der Clan 50 Mitglieder, so können ohne Fristsetzung inaktive Mitglieder vom Anführer oder Ältestenratspräsidenten, nach ihrem Ermessen, entfernt werden.

²Erreicht den Clan bei 50 Mitgliedern eine vielversprechende Anfrage eines Mitgliedes des maximal ausgebauten Rathauses, so kann ein Ältester oder höher sofort ein inaktives Mitglied aus dem Clan entfernen, zur Aufnahme des neuen Mitgliedes.

 

(4) Die Entfernung aufgrund zu hoher Mitgliederzahl gilt als ausgeschlossen, wenn 40 oder weniger Mitglieder im Clan sind.

 

§ 8e Grundsätzliche Begrenzung auf 49 Mitglieder

 

1Der Clan wird grundsätzlich auf 49 Mitglieder begrenzt, sodass die Möglichkeit eine Aufnahme neuer, aktiver Mitglieder grundsätzlich vorhanden ist. ²Dies gilt nicht soweit,

 

  1. die konkrete Anzahl für einen Clankrieg, Turnier oder sonstiges besonderes Ereignis notwendig ist,
  2. alle Mitglieder ausnahmslos hohe Aktivität zeigen oder
  3. der Clan einen noch offenen Zweitclan für schwächere Rathäuser hat.

³Die Senkung auf eine geringere Höchstzahl als 49 Mitglieder gilt ausschließlich befristet und bedarf einer offiziellen Begründung des Ältestenratspräsidenten oder Anführers.

 

4Die Entscheidung, welche Mitglieder hiervon betroffen sind, trifft der Anführer oder Ältestenratspräsident.

3.       Teil: Clanaufnahme

 

 

§ 9 Verantwortlichkeit

 

Für die Clanaufnahme ist der Clanscout verantwortlich. Mitglieder dürfen von Ältesten oder Vize in den Clan aufgenommen werden, können jedoch nach Kontrolle des Clanscouts wieder aus dem Clan entfernt werden. Dies zählt jedoch nur bei frisch in den Clan aufgenommenen Mitgliedern.

 

§ 10 Aufnahmebedingungen; Besucherrang

 

(1) Unabhängig von den Wertungen des Clanscouts, müssen Neumitglieder die folgenden Bedingungen erfüllen:

1)      Bei Rathaus 7 muss ein Barbarenkönig vorhanden sein

2)      Bei Rathaus 8 muss ein Barbarenkönig Level 5, Wallküre Level 2 und Schweinereiter Level 3 vorhanden sein

3)      Bei Rathaus 9 muss ein Barbarenkönig Level 10 und eine Bogenschützenkönigin, Wallküre Level 4, Schweinereiter Level 4 und Golem Level 2 vorhanden sein.

4)      Ab Rathaus 10 müssen die Truppen ihre maximale Stärke besitzen, Barbarenkönig und Bogenschützenkönigin mindestens Level 30 haben

 

²Die Aufnahme schwächerer Mitglieder ist vom Scout zu begründen.

(2) Neue Mitglieder haben zunächst für eine Woche ab Aufnahme in den Clan den Rang eines Besuchers. ²In dieser Zeit kann bei Vergehen nach dem Strafenkatalog direkt der Clanrauswurf durch eine Führungsposition vollstreckt werden, ohne, dass es eines Verfahrens hierfür bedarf. ³Dies gilt auch bei Inaktivität. 4Der Rang Besucher erlischt ohne Zutun des Mitgliedes nach einer Woche, er kann jedoch verlängert werden. 5Im Zweifel gilt das Mitglied nicht mehr als Besucher.

(3) Mitglieder die von einem befreundeten Clan kommen, gelten nur als Besucher, wenn sie in diesem befreundeten Clan ebenfalls Besucher nach diesen Regeln zum Zeitpunkt des Wechsels sind.

 

§ 10a Werben von Mitgliedern

 

Alle Mitglieder sind dazu angehalten regelmäßig nach neuen, aktiven Mitgliedern im Global oder auf sonstige Weise Ausschau zu halten.

 

§ 10b Mehrere Accounts von einem Mitglied

 

(1) Ein Zweitaccount muss vor seinem Status als Zweitaccount erst auf der Website zugelassen werden. ²Sobald das Mitglied die Überprüfung zur Zulassung beantragt, entscheidet der Ältestenrat über die Zulassung. ³Die Zulassung wird in der Regel versagt,

 

  1.  soweit der Besucherrang des beantragenden Mitglieds noch nicht erloschen ist
  2. wenn das beantragende Mitglied schwer durch Strafen aus dem Strafenkatalog vorbelastet ist und diese nicht verjährt sind oder es begnadigt ist.

4Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an Accounts pro Mitglied.

 

(2) Die Zulassung wird sowohl bei ihrer Ablehnung, als auch Zuteilung über eine Clannachricht verkündet.

 

(3) Das Mitglied hat auch auf einen Hauptaccount zu entscheiden. ²Dessen Wechsel muss ebenfalls genehmigt werden. ³Ein Wechsel erfolgt automatisch, wenn die deutlich höhere Aktivität auf einem anderen Account ersichtlich ist oder der Hauptaccount den Clan verlässt.

 

(4) Wenn der Nebenaccount längere Inaktivität (vergleich § 8b AllRe) aufzeigt, kann dessen Status als Nebenaccount aufgehoben werden. ²Die Beantragung erfolgt durch eine Führungsposition, die Bestätigung, Ablehnung bzw. Vollstreckung erfolgt durch den Ältestenratspräsidenten oder den Anführer. ³Satz 1 gilt auch analog dem Hauptaccount.

 

§ 10c Frist für die Beantragung

 

Befindet sich der betreffende Account nicht im Clan, so kann das Mitglied jederzeit eine Zulassung beantragen. ²Sofern sich der Account bereits im Clan befindet, hat die Beantragung unverzüglich zu erfolgen.

 

§ 10d Folgen der Zulassung/Nichtzulassung

 

(1) Wird der Zweitaccount zugelassen, so hat dieser automatisch die Rechte, wie der hierauf bezogene Hauptaccount. ²Dies gilt nicht für den Ältestenratspräsidenten. ³Die Aktivität in sämtlichen Bereichen wird zusammengenommen und dem Hauptaccount zugerechnet. 4Ein zugelassener Zweitaccount kann nur aus dem Clan entfernt werden, wenn beide Accounts inaktiv sind oder Regelverstöße begehen. 5Clanverfahren werden nur noch einmal durchgeführt und dem Hauptaccount zugerechnet.

 

(2) Wird der Zweitaccount nicht zugelassen, so wird dieser, wie ein eigenständiges Mitglied behandelt. ²Während des Prüfverfahrens erlischt nicht der Besucherrang und es kann eine erneute Prüfung der Tauglichkeit für die Clanaufnahme erfolgen.

 

(3) Für eine verspätet eingegangene Beantragung des Prüfverfahrens zur Zulässigkeit, kann eine Rüge gegen das Mitglied verhängt werden.

 

 

§ 11 Erste Clankriegsteilnahme

 

Das neue Mitglied muss nach der Aufnahme Aktivität zeigen, bevor es in eine Clankriegssuche mitgenommen wird.

 

§ 12 Aktivitätskontrolle

 

Der Spenden- und Aktivitätswächter kontrolliert die Aktivität der Mitglieder im Laufe der Zeit. Er schaut sowohl nach der Anzahl an Clankriegsteilnahmen, als auch an der Spendenbereitschaft, insbesondere relativ ausgewogene Spendenverhältnisse. Ebenso achtet er auf Entschuldigungen von Mitgliedern für Fehlverhalten und ob diese rechtzeitig erfolgten.

 

§ 12a Clan-Förderer/Förderung neuer und förderungsbedürftiger Mitglieder

 

Neue und förderungsbedürftige Mitglieder werden vom Clan-Förderer gefördert und erhalten Hinweise für ein erfolgreiches Spielen. Hierzu kann er bindende Anweisungen, wie das Teilen von Angriffswiederholungen oder Trainingszeiten festlegen.

 

§ 12b Clanspielleiter

 

(1) Der Clanspielleiter hilft bei der Kontrolle über den Beitrag eines jeden Mitglieds, bei den Clanspielen.

 

(2) Er kann berechtigt die Aufforderung an andere Mitglieder stellen, Truppenforderungen für ein anderes Mitglied zu stellen, dass gerade an einer Spenden-Herausforderung arbeitet.

 

 

 

 

4.       Teil: Wahlverfahren

 

§ 13 Wahlverfahren; allgemeine Regelungen der Führungsebene

 

(1) Es werden acht Führungspositionen ernannt. Die Führungspositionen, namentlich die Positionen des Clanjustizwächters, des Clanscouts, des Clankriegsministers, des Clan-Trainers, des Clanspielleiters und des Spenden- und Aktivitätsüberwachers werden vom Anführer ernannt. Alle Mitglieder der Führungsebene vereinen jede Position in sich. Die Ernennung gilt für jeweils ein Halbjahr (sechs Monate).

(2) Nach diesen sechs Monaten entscheidet der Anführer, ob diese Zusammensetzung bleibt oder sich ändert.

(3) Der Ältestenratspräsident wird über eine Clanwahl ermittelt. Diese findet unter dem Punkt „Der Clan/Clanwahl“ und „Nominierungsverfahren“ statt. Diese Wahl organisiert der Anführer.

(4) Jedes Mitglied, das vor Beginn des Wahlverfahrens im Clan war, gilt als wahlberechtigt.

(5) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen bekommen hat.

(6) Der gewählte Ältestenratspräsident bestimmt zwei Mitglieder als Älteste für den Ältestenrat. ³Ältester kann nur werden, wer bereits seit drei Monaten ohne Unterbrechung im Clan ist und sich zum Clan eindeutig bekennt. ³Bei Unmöglichkeit bis zum Beginn der neuen Legislaturperiode, trifft diese Entscheidung der Anführer.

(7) Wer aus Nominierungsperioden ausgeschieden ist, darf nicht gewählt werden.

(8) Der Ältestenrang gilt als verwirkt, wenn das zum Ältesten ernannte Mitglied, binnen der ersten Woche nach Beförderung den Clan langfristig verlässt. ²In diesem Fall wird vom Ältestenratspräsidenten oder Anführer ein neuer Ältester ernannt.

(9) Solange keine neue Wahl zum Ältestenratspräsidenten stattfand, gilt der amtierende noch als geschäftsführender Präsident.

 

§ 13a Dauer und Zeitpunkt des Wahlverfahrens

 

(1) Die Clanwahl beginnt spätestens am 15. des letzten Monats der Legislaturperiode und endet spätestens am letzten Sonntag vor Ende des Monats, jedoch vor dem letzten Tag des Monats.

(2) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl bis spätestens zum letzten Tag des Monats der jeweiligen Legislaturperiode statt. ²Diese organisiert ebenfalls der Anführer. ³Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Anführer, welches der in die Stichwahl getretenen und gleich oft gewählten Mitglieder Ältestenratspräsident wird.

 

§ 13b Bewerber zum Ältestenratspräsidenten

 

 Jedes Mitglied der Führungsebene hat das Recht, sich bis zum letzten Tag des Monats vor der Wahl

zum Wahlvorschlag zum Ältestenratspräsidenten zur nächsten Amtszeit zu erklären. ²Sobald die

Bewerber zugelassen werden, stehen deren Namen zur Wahl. ³Finden sich keine oder nur ein

Bewerber, so ist die komplette Führungsebene des Ältestenrat als Wahlmöglichkeit vorhanden.

 

§ 14 Einbeziehung früherer Dienste, Ernennung zur Führungsebene

 

(1) Mitglieder können desweiteren zum Ältesten durch den Anführer oder mit Zustimmung der Mehrheit des Ältestenrats vom Ältestenratspräsidenten ernannt werden, wenn diese:

  1. für den Clan insgesamt große Verdienste geleistet haben,
  2. den Clan in schwerwiegenden Nöten unterstützt haben,
  3. eine Legislaturperiode die Aufgaben eines Vize als Vertretung übernahmen oder als Unterstützung, wenn die den Hauptteil des Aufgabenbereiches eines Vize war, wirken,
  4. ein außergewöhnlich gutes Sozialverhältnis mit der Stammbesetzung des Clans trotz der eigenen Abwesenheit bewahren.

(2) Die Ernennung durch frühere Dienste gilt höchstens bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.

 

(3) In die Führungsebene kann nur ernannt werden, wer seit mindestens drei Monaten durchgehend im Clan ist, sich eindeutig zum Clan bekennt und keine Vorstrafen im Strafenkatalog aufweist.

 

 

5.       Teil: Clanverfahren und Rechte der Führungsebene, sowie des Ältestenrats

 

§ 15 Allgemeine Verfahrensweise

 

(1)    Der Clanjustizwächter beantragt über eine Clannachricht den Beginn eines begründeten Verfahrens gegen ein Mitglied, mit dem sinngemäßen Wortlaut:

Verfahren gegen [Mitgliedsname (gegebenenfalls ID)] wegen [Nennen der Vorschrift aus Strafenkatalog] wird beantragt!

(2)    Der Anführer muss dieses Verfahren genehmigen. ²In Fällen in denen Eile geboten ist, kann dies auch der Ältestenratspräsident. ³Anschließend verhandelt der Ältestenrat das Strafmaß. 

(3)    Das Gleiche gilt für eine offensichtliche Unmöglichkeit des Clanjustizwächters für die Beantragung eines Verfahrens

(4) Der Clanjustizminister beantragt nach der Verhandlung das Strafmaß. Dieses muss vom Anführer genehmigt werden. Bei Ablehnung seitens des Anführers, muss ein neues Strafmaß beantragt werden oder die Klage fallen gelassen werden.

(5) Das offiziell bestätigte Ergebnis wird sodann per Clannachricht vom Clanjustizminister, vom Ältestenratspräsidenten oder vom Anführer verkündet.

(6) Das Verhandlungsergebnis wird auf der Clanwebsite veröffentlicht.

 

§ 15a Rüge

 

(1) Mitglieder, die gegen eine Pflicht aus dem Regelkatalog verstoßen, können mit einer Rüge belegt werden. ²Die Rüge kann vom Anführer, Ältestenratspräsidenten oder Clanjustizwächter verhängt werden; sie wird über eine Clannachricht verkündet. ³Mitglieder des Ältestenrats genießen Immunität vor einer Rügenverhängung.

 

(2) Für die Rüge gilt auch das Widerspruchsrecht gemäß § 6 Allgemeine Regeln.

 

(3) Ein Mitglied, das drei Rügen erhalten hat, wird aus dem Clan entfernt.

 

(4) Die Verhängung einer zweiten oder dritten Rüge nach § 27 Allgemeine Regeln vor dem Clanrauswurf ist entbehrlich, wenn

 

  1. das Mitglied vollkommene Gleichgültigkeit wegen der verhängten Rüge zeigt und keine Änderung des Fehlverhaltens in Aussicht steht;
  2. das Mitglied nach Verhängung der letzten Rüge keine Reaktionen bis spätestens fünf Tage ab der Verkündung der Verhängung zeigt;
  3. das Mitglied zu Beginn der Clanspiele noch den Rang eines Besuchers hatte.

 

 

§ 16 Entziehung der Vize-schaft

 

 

(1) Ein Verfahren zur Entziehung der Vize-schaft eines Mitgliedes, kann mittels mindestens zweier Stimmen der übrigen Clanführungspositionen beantragt werden. ²Diese können über eine Clannachricht jeweils oder über Schreiben auf der Clanwebsite eingereicht werden. ³Der Ältestenratspräsident kann das Verfahren genehmigen in Form einer Clannachricht.

Der Anführer setzt diese um.

 

(2) Die Ältesten sind die potenziellen Stellvertreter der Vize. Eine Neubesetzung einer Führungsposition kann zumindest vorübergehend ausschließlich ein Ältester zum Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens auf Entziehung der Vize-schaft, mit anschließender wirksamer Entziehung, sein.

 

§ 16a Rücktritt eines Mitgliedes des Ältestenrates

 

(1) Äußert ein Mitglied des Ältestenrates oder eine Führungsposition seinen Rücktritt, so wird dessen Position durch einen Ältesten für den Rest der Legislaturperiode ausgefüllt.

 

(2) Ist das zurücktretende Mitglied Vize, so hat es die Möglichkeit selbst einen Nachrücker als Ältesten zu bestimmen.

 

(3) Erklärt ein Mitglied des Ältestenrats, dass es künftig stark oder vollständig inaktiv wird, so wird dies ebenso als Rücktritt aus der Führungs- oder Ältestenposition gewertet und der Rang wird entzogen.

 

(4) Die Nachfolge für die Führungsposition selbst wird vom Anführer bestimmt. ²In Fällen, in denen die zurücktretende Führungsposition diese seit mindestens drei Legislaturperioden ausführt, es besonders vertrauenswürdig ist und mindestens zwei Wochen im Voraus ihren Rücktritt erklärt hat, kann sie selbst einen Vorschlag ihrer Nachfolge einbringen. ³Die Nachfolge kann nur ein Ältester sein, der bereits Ältester zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts war.

 

(5) Im Fall des Absatz 4 Satz 2 behält das Mitglied das Recht diese Führungsposition bei einer Rückkehr in den Clan während der noch laufenden Legislaturperiode wieder zu bekommen. ²Für die folgenden zwei Legislaturperioden behält es die in Satz 1 genannten Rechte inne, wenn für das Mitglied oder für den Clan wichtige Gründe für den Rücktritt vorlagen. ³Für die folgenden fünf Legislaturperioden behält es das Recht inne, unter den Voraussetzungen wie Satz 1, in den Ältestenrat der nachfolgenden Periode nach Wiedereintritt aufgenommen zu werden.

 

§ 17 Laufende Verfahren gegen ein Mitglied

 

(1) Wurde ein Verfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, so nimmt es während diesem nicht am Clankrieg teil.

²Das Verfahren darf

1.    Bis zum Beginn der Verhandlung maximal 24 Stunden ab dem Vergehen

2.   Bis zur Verkündung eines Urteils maximal sieben Tage ab Beginn der Verhandlung

dauern.

³Ansonsten zählt das Mitglied als frei gesprochen.

 

(2) Der Freispruch wird ebenso als Clannachricht verkündet.

 

§ 18 Verkündung der Urteile

 

Die Urteile werden durch den Clanjustizwächter, Ältestenratspräsidenten oder den Anführer oder in besonderen Fällen durch einen anderen Vize in Clannachrichten veröffentlicht, in denen der Name des verurteilten Mitgliedes steht und die Höhe und Art der Strafe.

Desweiteren werden die Urteile auf der Clanwebsite aufgezeigt mit:

(1)    Datum der Einleitung des Verfahrens

(2)    Datum der Verkündung des Verfahrens

(3)    Name des Mitgliedes

(4)    Höhe und Art der Strafe

 

§ 19 Antrag auf Regeländerung

 

(1)Der Ältestenratspräsident hat das Recht, eine Regeländerung oder das Einfügen oder Entfernen einer bestehenden Regel zu beantragen. ²Hierzu schreibt er eine Clannachricht mit diesem Willen. ³In einer weiteren Clannachricht schreibt er den genau gewünschten Wortlaut oder den Willen. 4Der Anführer kann der Übersicht halber den Wortlaut des kundgegebenen Willens des Ältestenratspräsidenten in eine Formulierung schreiben, über welche abgestimmt wird. 5Der Ältestenrat stimmt über diese Änderung ab, hierfür sind sieben Tage Zeit. 6Die Führungspositionen können jeweils über eine Clannachricht eine Beratungszeit von fünf Tagen beantragen. 7Diese kann bis zu zwei weitere Male verlängert werden, für Änderungen, die genauer durchdacht werden müssen.

(2) Nach der Beratungszeit kann bis zum übernächsten Montag nach dieser abgestimmt werden. ²Eine neue Regel, beziehungsweise die Änderung einer bestehenden Regel muss weitergeleitet werden. ³Sie gilt als weitergeleitet, wenn die Mehrheit des Ältestenrats für diese gestimmt hat.

(3) Eine weitergeleitete Regel muss vom Anführer genehmigt werden.

(4) Eine Regeländerung muss den Wortlaut der alten Regelung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Das Ändern wird durch Änderung des Datums für die Fassung gekennzeichnet.

(5) Der Anführer kann jederzeit eine Regeländerung vornehmen oder Regeln hinzufügen.

(6) Nach der Genehmigung wird die Regeländerung verkündet.

 

§ 19a Gültigkeit neuer oder veränderter Regeln

 

     Neue Regeln beginnen, sofern sie nicht zugunsten der Clanmitglieder wirken, erst am übernächsten Montag nach ihrer Verkündung.

 

 

§ 19b Grenzen der Regeländerung

 

Die Regeländerungen finden ihre Grenzen bei der Bestandskraft des Clans.

 

§ 19c Antrag auf Debatte über Regelveränderungen

 

(1) Der Ältestenratspräsident kann einen Antrag stellen, eine Regelveränderung, vor ihrer Gültigkeit, zur Debatte zu stellen. ²Der Ältestenrat berät dann über den neuen Wortlaut oder die Veränderung der Regel. Nach diesen neuen Erkenntnissen entscheidet der Anführer erneut, ob die Regel trotzdem so, wie bereits verkündet erscheint oder sie umformuliert wird. Der Antrag erfolgt mittels Clannachricht.

 

(2) Bei einer neuen Formulierung gilt die Frist als neu begonnen.

 

(3) Eine eingeleitete Debatte verlängert die Frist zur Gültigkeit um eine Woche. ²Es kann vom Ältestenratspräsidenten um bis zu eine weitere Woche verlängert werden.

 

§ 19d Zusammenstellen der Änderungsvorschläge

 

Die Vorschläge und wichtige Erkenntnisse werden auf der Website unter einem eigenen Feld vom Anführer zusammengetragen. ²Führungspostionen können formlos beantragen, dass gewisse Punkte hinzugefügt werden. 

 

 

§ 20 Begnadigungsrecht des Ältestenratspräsidenten

 

(1) Der Ältestenratspräsident hat die Möglichkeit ein verurteiltes Mitglied, das erkennbar deutlich positive Änderungen im Verhalten zeigt, mit bis zu einhundert Tagen oder fünfzehn Clankriegen Strafe nach der Hälfte der verbüßten Strafe zu begnadigen, bei Verhängung einer Maximalstrafe nach Verbüßung von drei Vierteln der Strafe einen Antrag auf Begnadigung zu stellen, dieser muss von dem Anführer genehmigt werden. ²Für spätere Verfahren zählt die offiziell verhängte Strafe nach wie vor als Vorstrafe, die Begnadigung steht hierfür außer Betracht.

 

(2) Für den Ausschluss aus den Nominierungsperioden kann der Ältestenratspräsident direkt frei sprechen. Bei lebenslangem Ausschluss kann er diesen in eine Strafe nicht unter vier Perioden umwandeln. Die umgewandelte Strafe kann nicht innerhalb der gleichen Nominierungsperiode weiter gekürzt werden.

 

(3) Bei guter Führung des Mitglieds kann der Ältestenratspräsident die Verjährung bei Wiederholungstaten auf bis zu einen Monat herabsetzen. ²Im Falle des § 8a Absatz 2 Einführung zum Strafenkatalog auf bis zu drei Monate herabsetzen.

 

(4) Der Ältestenratspräsident kann die vorhanden Rügen eines Mitglieds erlassen; er kann jedoch bei Verstoß innerhalb kurzer Zeit nach dem Erlass, diesen wieder rückgängig machen.

 

(5) Bei einer Verbannung aus dem Clan kann der Ältestenratspräsident das Mitglied begnadigen, mit der Folge, dass es nach zwei Wochen ab Begnadigung, wieder aufgenommen werden kann. ²Eine frühere Aufnahme ist nur bei Abwägung aller für und gegen das Mitglied sprechenden Umstände möglich, wenn die positiven Argumente, die negativen erheblich überwiegen.

 

(6) Die Begnadigung muss in Form einer Clannachricht im Spiel kund getan werden.

 

§ 20a (weggefallen)

     

 

§ 21 Immunität der Clanführungspositionen

 

(1) Clanführungspositionen genießen Immunität vor der Strafverfolgung. Begeht ein Mitglied der Führungsposition einen Verstoß nach dem Regelkatalog oder Strafenkatalog, muss zunächst die Entziehung der Immunität dieser beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über Clannachrichten, der Website oder der Whatsappgruppe durch einen anderen Vize, diese muss vom Anführer oder vom Ältestenratspräsidenten genehmigt werden.

 

(2) Nach der Immunitätsaufhebung kann das Verfahren eingeleitet werden. ²Während diesem, wird dem Mitglied die Vize-schaft entzogen.

 

(3) Die Immunität des Ältestenratspräsidenten kann ausschließlich vom Anführer eingeleitet und vollzogen werden.

 

(4) Wird das Mitglied verurteilt, kann der Ältestenratspräsident entscheiden, ob es wieder seine Führungsposition bekommt.

 

§ 22 Immunität der Ältesten

 

(1) Älteste genießen Immunität vor der Strafverfolgung. Begeht ein Mitglied des Ältestenrates, das keine Führungsposition inne hat, einen Verstoß nach dem Regelkatalog oder dem Strafenkatalog, muss zunächst die Immunität aufgehoben werden. ²Diese wird von mindestens zweier Führungspositionen beantragt oder durch den Ältestenratspräsidenten beantragt und direkt vollstreckt.

 

(2) Nach der Immunitätsaufhebung kann das Verfahren eingeleitet werden. ²Während diesem, wird dem Mitglied der Ältestenrang entzogen.

 

(3) Wird das Mitglied verurteilt, kann der Ältestenratspräsident entscheiden, ob es wieder in den Ältestenrat kommt.

 

 

§ 23 Bindung an verkündete Beschlüsse

 

(1) Beschlüsse, die in Form einer Clannachricht vom Anführer verkündet werden, sind bindend. ²Missachtungen, die nicht im Strafenkatalog vermerkt sind, können mit einer Verwarnung und gegebenenfalls mit einem Komplettausschluss bis zu zehn Tagen bestraft werden. ³Die Ausführung der Bestrafung kann der Ältestenratspräsident, der Clanjustizwächter oder der Anführer vollziehen, sofern nicht eines dieser Mitglieder selbst beteiligt ist. 4Im Fall des Satz 3, 2. Nebensatz, entscheidet dies alleine der Anführer. 5Eine Veränderung des Beschlusses, muss vom Anführer vor ihrer Veröffentlichung genehmigt werden oder von ihm selbst verkündet werden.

(2) Beschlüsse, die von einer Clanführungsposition getätigt werden, sind solange schwebend unwirksam, bis der Anführer oder der Ältestenratspräsident sie bestätigt. ²Die Bestätigung ist formlos, muss aber eindeutig auf den Beschluss gefasst sein.

 

§ 24 Clanleitung durch den Ältestenratspräsidenten

 

(1) Der Ältestenratspräsident übernimmt die vollständige Clanführung, wenn:

  1. er vom Anführer zum neuen Anführer ernannt wird,
  2. der Anführer seit mindestens einem Monat keinen direkten Kontakt mehr zum Clan hält.

(2) Die Clanführung kann vom Anführer zeitlich befristet werden. ²Im Fall des Absatz 1 Nr. 2 wird der ehemalige Anführer zum Zeitpunkt der Rückkehr wieder Anführer.

(3) § 24 Allgemeine Regeln ist unantastbar.

 

 6. Teil: Clanspiele und ähnliche Veranstaltungen

 

 

§ 25 Clanspiele

 

Zu den Clanspielen sollte jedes Mitglied einen Beitrag in Höhe von mindestens 50 % der individuell holbaren Punktzahl leisten.* ²Im Falle der Unmöglichkeit soll eine Entschuldigung vor, während oder spätestens drei Tage nach dem Ende der jeweiligen Clanspiele erfolgen. ³Das Mitglied ist zu ermahnen. 4Als Entschuldigung zählt auch sonstige hohe Aktivität des Mitglieds. 5Eine gültige Ermahnung kann nur von einer Führungsposition abgegeben werden. 

 

§ 26 Ähnliche Veranstaltungen

 

Bei ähnlichen Veranstaltungen gilt § 25 entsprechend. ²Es sollte ein angemessener Beitrag jedes Mitglieds erfolgen.

 

§ 27 Rüge für Nichteinhaltung des Beitrags

 

Ein Mitglied, das den angemessenen Beitrag gemäß der §§ 25 und 26 nicht leistet und nicht entschuldigt ist, wird mit einer Rüge belegt.

 

§ 28 Verteilung der Boni aus der Clankriegsliga

 

(1) Der Bonus der Clankriegsliga wird durch den Anführer oder dem Ältestenratspräsidenten verteilt. ²Wenn eine Clannachricht einer dieser Positionen mit den genauen Namen gegeben wird, wer den Bonus bekommt, können auch andere Führungspositionen die Boni verteilen.

 

(2) Die Verteilung der Boni erfolgt unter Abwägung der Leistungen des Mitglieds in der aktuellen Ligenbilanz, der bisherigen Clankriegsleistungen, der bisherigen Clanspielleistungen, der bisherigen und aktuellen Spendenbereitschaft, sowie sonstiger Aktivität.

 

(3) Ein Mitglied, das während der laufenden Clankriegsliga in einem Verfahren nach dem Strafenkatalog verurteilt und nicht verwarnt wurde, ist während dieser Liga aus der Boni-Verteilung ausgeschlossen. ²Ein laufendes Verfahren während einer Clankriegsliga muss erst abgeschlossen oder eingestellt sein, bevor die Boni-Verteilung erfolgt.

 

(4) Ein Mitglied, das mehrere zugelassene Accounts im Clan hat und für die Boni-Verteilung ausgewählt wurde, kann selbst festlegen, welcher seiner Accounts den Bonus bekommt.

 

 


*Begründung: Jedes Mitglied profitiert unabhängig von seinem eigenen Einsatz von den Clanspielen, durch die Belohnungen. Daher soll jedes Mitglied auch seinen Beitrag leisten. Entschuldigungen sind selbstverständlich erlaubt.