Erstellung des Strafenkatalogs 25.06.2017, Fassung vom 09.04.2023

 

Erläuterungen zum Strafenkatalog

 

In diesem Strafenkatalog sind verschiedene Strafen aufgeführt, die hier genauer erläutert werden.

 

Forderungssperre: Hier darf das sanktionierte Mitglied für die Anzahl der Tage keine Truppen fordern. Jedoch kann es sich "frei kaufen", genauer gesagt, frei spenden. Ein Tag Forderungssperre entspricht je nach Rathauslevel des verurteilten Mitgliedes 10 oder 20 zu spendenden Truppen.

Ein Mitglied mit Rathauslevel bis 8 muss 10 Truppenkapazität Spenden, um einen Tag Forderungssperre abzubauen. Ein Mitglied ab Rathauslevel 9 muss 20 Truppenkapazität zum Abbauen eines Tages spenden.

 

Beispiel: Ein Mitglied Rathauslevel 7 wird zu zwanzig Tagen Forderungssperre am 01.01.2018 verurteilt. Dies wäre bis zum 21.01.2018, wenn es keine einzige Truppe spende. Spendet es 10 Truppen nach Verurteilung am 02.01.2018, reduziert sich die Strafe um einen Tag, also bis zum 20.01.2018. Dieses Prinzip dann bis zu 200 Truppen, womit es sich frei gespendet hätte. Man kann also diese Strafe auch als eine Art Geldstrafe sehen, nur mit Truppen statt Geld. Man kann auch bereits am 01.01.2018 direkt auf 200 Spenden kommen und somit wäre die Forderungssperre direkt aufgehoben.

 

Für das Mitglied sollte es bei dieser Strafe erstrebenswert sein sich frei zu spenden, statt die Zeit abzuwarten.

 

Von dieser Strafe ausgenommen sind Forderungen, die für einen Clankriegsangriff nötig sind. Für den Nachweis, kann im Zweifel von der Clanleitung ein Teilen der Wiederholung der letzten Verteidigung gefordert werden, als Nachweis, falls die Truppen bei einer Verteidigung verloren gingen.

 

Clankriegssperre:

 

Hier wird das Mitglied für die verurteilte Dauer für den Clankrieg gesperrt, wird also nicht für die Clankriegssuche für die gegebene Anzahl an Clankriegen nominiert. Ein Clankrieg entspricht zwei Tagen (Vorbereitung und Angriffszeit). Dies gilt auch bei der Clankriegsliga. Wenn während einer Clankriegsliga die Sperre abläuft, kann das Mitglied in die gesamte Suche mitgenommen werden; es wird dann lediglich für die noch in der Clankriegssperre liegenden Clankriege nicht nominiert.

Für die Clankriegsliga gelten die Strafen des Strafenkatalogs für Clankriege.

 

Komplettausschluss:

 

 

Letzte Strafe vor dem Clanausschluss. Hier erhält das Mitglied sowohl eine Clankriegssperre, als auch eine Forderungssperre. Desweiteren ist das Mitglied für mindestens die in der Strafverhängung laufende Nominierungsperiode auszuschließen. Es wird ferner auch für die Boni-Verteilung in einer Clankriegsliga ausgeschlossen, sofern es zu Verhandlungsbeginn bereits an einer teilnahm.

 

Verbannung aus dem Clan:

 

 

Härteste Bestrafung und letzte Instanz, das Mitglied wird aus dem Clan geworfen.

 

Ein Clanrauswurf muss vor seiner Vollstreckung immer vom Anführer geprüft werden, wenn dieser nicht ausdrücklich nach den Allgemeinen Regeln bewilligt ist.

 

Das System ist hierbei in 7 Stufen eingeteilt (a bis g) die hier näher erleutert werden:

 

 

(weggefallen)

 

 

Maximalstrafen für ein Vergehen:

Clankriegssperre: fünfunddreißig Clankriege

Forderungssperre: zweihundert Tage (aber mindestens 24 Stunden)

Komplettausschluss: fünfundzwanzig Tage

 

Ausschluss aus Nominierungsperioden

 

Bei ausgesprochenen Strafen, die nicht unter fünf Einheiten liegen oder einen Komplettausschluss beinhalten, kann ein Ausschluss aus Nominierungsperioden zusätzlich verhängt werden. Die Höhe der Anzahl der ausgeschlossenen Nominierungsperioden beträgt bei den Faktoren a), b), c), e) des Vergehens bis zu drei Nominierungsperioden; bei den Faktoren f) bis zu vier Nominierungsperioden; bei den Faktoren d), g) bis zu acht Nominierungsperioden oder lebenslanger Ausschluss aus Nominierungsperioden.

 

Wenn eine Strafe für ein Vergehen über diese hinausginge, wird die Maximalstrafe als Strafmaß angesetzt.

Ein Vergehen ist die Verletzung eines Paragraphen.

Präambel

 

Dieser Strafenkatalog soll hauptsächlich zur Motivation der Mitglieder dienen aktiv am Clanleben teilzunehmen.

Mitglieder die deutlich erkennbar kein Interesse am Clan haben, fallen direkt aus diesen Regeln raus und müssen den Clan selbsterklärend verlassen.

 

 

Einführung zum Strafenkatalog

 

§ 1 Geltung des Strafenkatalogs

 

Die im Strafenkatalog aufgeführten Vergehen gelten, sofern ihre Natur es nicht ausschließt, auch für Handlungen, die außerhalb des Clans begangen wurden. ²Für alle aufgeführten Strafen gilt der Grundsatz, dass die bisherige Aktivität und Vorstrafen des Mitglieds berücksichtigt werden.

 

§ 2 Verbüßen der Strafen

 

Die Mitglieder sind eigenverantwortlich für die Einhaltung der gegen sie selbst verhängten Strafen. ²Der Clanjustizwächter überwacht zwar die Verbüßung, jedoch schließt das nicht die Eigenverantwortung eines jeden verurteilten Mitglieds aus.

 

§ 3 Uneinsichtigkeit; Missachten einer Forderungssperre

 

Ist einem Mitglied offenkundig seine Uneinsichtigkeit anzusehen, wie unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens weitere gleichartige Verstöße oder andere, grobe Unzulässigkeiten, kann es aus dem Clan direkt verbannt werden. ²Diese Verbannung wird als Bemerkung bei den verhängten Strafen vermerkt. ³Dies gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied eine verhängte Forderungssperre nicht einhält.

 

§ 4 Strafvollzug

 

 

(1) Verhängte Strafen werden ab ihrer Verkündung direkt vollzogen und angerechnet. ²Ausgesetzte Clankriege während des laufenden Verfahrens werden angerechnet und gelten bereits als verbüßt.

(2) Die Verbannung aus dem Clan kann, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, auch mit einer späteren Vollziehung vollstreckt oder unter eine Bewährung gestellt werden. ²Die spätere Vollziehung kann bis zu eine Woche, ab Verkündung des Urteils, betragen. ³Die spätere Vollziehung kann auch mit einer Auflage verhängt werden, bei deren Erfüllung das Mitglied frei gesprochen wird oder die Strafe umgewandelt wird. 4Die Bewährung darf eine Woche nicht unterschreiten und maximal ein Jahr betragen. 5Während der Bewährung gelten Strafvollzugsbeschleunigungen, wie bei einem Mitglieds, des Rang Besucher (§ 10 Absatz 2 Allgemeine Regeln ).

 

§ 5 Möglichkeit der Verwarnung

 

 

Bei einem Vergehen, das nach dem Strafenkatalog keine Mindeststrafe hat, kann eine Verwarnung gegen das Mitglied ausgesprochen werden.

 

§ 6 Umwandlung der Strafe

 

(1) Wenn ein Mitglied den Eindruck erhärtet, dass die in Aussicht gestellten Strafen oder die bereits verhängten Strafen, keine Aussicht auf Besserung oder nicht den gewünschten Erfolg erbringen, kann eine Strafe in eine andere Strafe umgewandelt werden. ²Es gilt:

 

  1. ein Clankrieg Clankriegssperre entspricht zehn Tagen Forderungssperre
  2. zehn Tage Forderungssperre entsprechen einem Clankrieg Clankriegssperre
  3. bei einer sofortigen Verbannung wegen einer schweren Tat ist keine Umwandlung möglich
  4. bei Verbannung auf Bewährung entspricht bis einen Monat die Strafe 10 Tage Komplettausschluss und anschließende Clankriegssperre von 15 Clankriegen und 100 Tagen Forderungssperre
  5. bei Verbannung auf Bewährung in Höhe von einem Monat bis sechs Monate 15 Tage Komplettausschluss und anschließende Clankriegssperre von 25 Clankriegen und 150 Tagen Forderungssperre
  6. bei Verbannung auf Bewährung über sechs Monate gelten die Höchststrafen.
  7. eine spätere Vollziehung kann nicht umgewandelt werden.

(2) Es gelten jeweils die Höchststrafen bei Überschreitungen.

(3) Die Umwandlung bezieht sich nur auf die Reststrafe.

 

§ 6a Verbannung aus dem Clan

 

 

Die Verbannung aus dem Clan gilt als lebenslang. ²Sie kann nur durch Begnadigung seitens des Ältestenratspräsidenten aufgehoben werden.

 

§ 7 Späterer Vollzug der Verbannung

 

Die Auflage beim späteren Vollzug kann eine Aufforderung zu einer bestimmten Anzahl an Spenden sein, eine zu erreichende Punktzahl bei Clanspielen, eine Entschuldigung oder eine sonstige Leistung sein.

 

§ 8 Wiederholungstaten

 

 

(1) Wer ein Vergehen begeht, für welches er bereits in einem abgeschlossenen Verfahren zum Zeitpunkt der Tat verurteilt wurde, wird als Wiederholungstäter in dieser Sache bestraft.

 

(2) Wird auf einen minder schweren Fall entschieden oder ist die vorbestrafte Sache mit einer Verwarnung als Strafe entschieden worden, so gelten nicht die Strafen für Wiederholungstäter.

 

(3) Der Strafrahmen bei Wiederholungstaten, bei denen dieser nicht explizit im Vergehen genannt wird, richtet sich nach der für das Vergehen angedrohten Strafe, es kann jedoch auf eine Verbannung auf Bewährung zusätzlich entschieden werden. ²Bei einem aufgeführten Strafrahmen für eine Wiederholungstat ist, sofern nicht härtere Strafe gedroht, zusätzlich auf Verbannung auf Bewährung zu entscheiden.

 

§ 8a Verjährung bei Wiederholungstaten

 

(1) Begeht ein Mitglied sechs Monate keine Vergehen nach dem Strafenkatalog nach seiner Verurteilung und der darauf folgenden Stafabsitzung, so zählt das Mitglied nicht mehr als vorbestraft.

 

(2) Begeht ein Mitglied keine gleichartigen Vergehen in einer vorverurteilten Sache, so wird, wenn seit der letzten Verurteilung in dieser Sache und der darauf folgenden Strafabsitzung ein Jahr vergangen ist, das Mitglied in dieser Sache als nicht mehr vorbestraft geführt. ²Jedoch wird die Schwere der anderen Vergehen berücksichtigt und gegebenenfalls deren Strafe als neuer Beginn des Jahres genommen.

 

 

§ 9 Schwerwiegende Taten

 

(1) Schwerwiegende Taten sind Vergehen, bei denen die erstmalige Begehung bereits einen Komplettausschluss oder eine Verbannung aus dem Clan als Strafe androht.

 

(2) Begeht der Täter eine schwerwiegende Tat als Wiederholungstat, so ist auf sofortige Verbannung aus dem Clan zu entscheiden.

 

(3) Minder schwere Fälle zählen nicht als schwerwiegende Tat.

 

§ 10 Verfolgung von Vergehen

 

 

Vergehen nach dem Strafenkatalog werden nur verfolgt, wenn es die Clanleitung für erforderlich hält.

 

Strafen des Strafenkatalogs

 

1. Teil: Allgemeines Miteinander

 

§ 1 Clanausnutzung

 

(1) Wer wiederholt Truppen fordert und bekommt, ohne selbst etwas gespendet zu haben und keine Anzeichen macht, dass sich dies ändert, wird als Clanausnutzer mit Forderungssperre bis zu einhundert Tagen bestraft. ²Hierbei geht es um ein Missverhältnis zwischen gespendeten und geforderten Truppen.

 

(2) Ebenso zählt als Clanausnutzung, wer aufgrund der Mitgliedschaft im Clan andere Vorteile versucht zu ziehen.

 

(3) Handelt das Mitglied gezielt clanausnutzend oder besteht ein krasses Missverhältnis zwischen der erhaltenen und erbrachten Leistung, so ist die Strafe Komplettausschluss nicht unter zehn Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter zehn Clankriegen und Forderungssperre nicht unter fünfzig Tagen.

 

§ 2 Unangekündigtes Verlassen des Clans

 

(1) Wer den Clan unangekündigt verlässt, später jedoch versucht wieder aufgenommen zu werden, wird mit Clankriegssperre in Höhe von einem bis zehn Clankriegen bestraft.

 

(2) In besonders schweren Fällen wird auf Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter zehn Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter fünf Clankriegen entschieden. ²Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Mitglied dies während eines Clankrieges macht, es selbst auf eigenen Wunsch dabei ist und dadurch ein Eingreifen eines anderen Mitgliedes verursacht, um den fehlenden Angriff oder die fehlenden Angriffe auszugleichen.

 

 

 

 

 

§ 3 Clanverunglimpfung

 

(1) Wer sich im Clan abwertend gegen die Clanführung oder den Clan selbst äußert oder die Clansymbole verachtet, wird mit Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter zehn Tagen und anschließender Forderungssperre nicht unter einhundert Tagen bestraft.

²Dies gilt in allen Bereichen, in denen die Verunglimpfung klar auf den Clan bezogen ist.

 

(2) Geschieht die Verunglimpfung oder Verachtung der Clansymbole öffentlich, so ist auf Verbannung aus dem Clan zu entscheiden.

 

 

 

§ 4 Beleidigungen

 

(1) Wer andere Mitglieder des Clans verunglimpft, beleidigt oder anderweitig provoziert wird mit  Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter fünf Tagen und anschließender Forderungssperre nicht unter fünfzig Tage bestraft.

 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Komplettausschluss von zwei bis zehn Tage und anschließende Forderungssperre bis einhundert Tage.

 

§ 4a Beschimpfender Unfug im Clan; Verleumdungen

 

 

     (1) Wer im Clanchat, in der Whatsappgruppe oder in sonstiger Weise, die auf den Clan rückschlüssig ist, beschimpfenden oder sonstigen Unfug über den Clan selbst, seiner Mitglieder oder anderer Personen oder auf äußerst störende Art und Weise betreibt, wird mit Forderungssperre bis zu achtzig Tage oder Clankriegssperre bis zu zehn Clankriege bestraft.

 

(2) Werden Behauptungen getätigt, die das Potenzial haben, den Ruf eines anderen Mitgliedes zu schädigen, so ist die Strafe Clankriegssperre von zwei bis zu fünfzehn Clankriegen und Forderungssperre von zwanzig, bis zu einhundertzwanzig Tagen.

(3) In besonders schweren Fällen wird auf Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter zehn Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter fünf Clankriegen und Forderungssperre nicht unter zehn Tagen entschieden.

    ²Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. aufgrund dieser Behauptungen nach Absatz 2 fälschlicherweise ein Clanverfahren gegen das Mitglied eingeleitet wurde oder in Aussicht steht;
  2. ein Urteil strenger ausgefallen ist, als es ausgefallen wäre, wenn die falschen Behauptungen nicht getätigt wurden wären;
  3. das Mitglied wegen dieser Behauptungen sich dazu genötigt fühlte den Clan zu verlassen;
  4. sich der Unfug schädigend auf den Ruf des Clans auswirkt.

 

§ 5 Missachten der Anweisungen der Clanleitung

 

(1) Wer Anweisungen, Zuteilungen im Clankrieg oder sonstige, für den Clan wichtige Entscheidungen der Clanleitung missachtet, indem er trotz klarer Worte nicht tut, was in dieser Hinsicht gesagt wurde, wird mit Clankriegssperre von einem bis fünfundzwanzig Clankriegen und Forderungssperre von zehn bis einhundertfünfzig Tagen bestraft.  ²Die Anweisung kann auch eine Aufforderung zu einem Unterlassen sein.

  

(2) Stammt die Anweisung vom Anführer oder vom Ältestenratspräsidenten, so ist die Strafe Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter drei Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter zwei Clankriegen und Forderungssperre nicht unter zehn Tagen.

 

§ 5a Verfälschen oder Entfernen von Notizen im Clankrieg

 

 

(1) Wer als Mitglied unbefugt die Notiz einer Führungsposition oder eines anderen Mitglieds, das hierzu befugt wurde, bei einer gegnerischen Basis in der Art verändert, dass ihr ursprünglich gewollter Inhalt nicht mehr erkennbar ist, wird mit Clankriegssperre von einem bis zu sechs Clankriegen und Forderungssperre von zehn bis zu einhundert Tagen bestraft.

 

(2) Handelte es sich bei der ursprünglichen Notiz um eine ausführlich durchdachte Taktik, so wird auf Komplettausschluss von einem bis zu fünfzehn Tagen und anschließender Forderungssperre nicht unter dreißig Tagen und Clankriegssperre nicht unter zehn Clankriegen entschieden.

 

(3) Löscht oder verändert das Mitglied die Notizen gezielt clanschädigend, so wird auf Verbannung aus dem Clan entschieden. ²Das Gleiche gilt auch, wenn bewusst ein nicht unerheblicher Teil der Notizen verfälscht wird.

 

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe bis zu fünf Clankriege Clankriegssperre oder bis zu dreißig Tage Forderungssperre.

 

§ 6 Falschspenden

 

(1) Ein Mitglied, das andere, als geforderte Truppen spendet, zählt als Falschspender, insbesondere, wenn es wiederholt auftritt und es für eine Clankriegsforderung galt. ²Falschspenden werden mit Forderungssperre bis zu einhundert Tagen bestraft.

³Als geforderte Truppen zählen Truppen,

 

1. die in der Forderung genannt sind oder aus allgemein bekannten Abkürzungen zu erkennen sind;

2. aus vor oder sofort nach der Forderung geschriebenen Texten des fordernden Mitgliedes zu entnehmen sind;

3. die aus, bevor die in der Forderung stehenden Truppen auch nur zum Teil gespendet worden sind, geschriebenen Texte des fordernden Mitglieds zu entnehmen sind.

 

(2) In besonders schweren Fällen wird auf Komplettausschluss nicht unter drei Tagen und anschließende Forderungssperre nicht unter fünfzig Tagen entschieden. ²Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

 

  1. die Forderung einem entscheidenden Clankriegsangriff galt und es durch diese Falschspende dem Angreifer unmöglich gemacht oder enorm erschwert würde, nochmals rechtzeitig Truppen zu bekommen,
  2. die Forderung für die Erfüllung von Clanspielen essenziell war.

³Dies gilt nicht, wenn die absolute Notwendigkeit nicht sofort ersichtlich war.

  

 

2. Teil: Clankriege und Clankriegsvorbereitungen

 

§ 7 Clankriegsvorbereitung; Auffüllen der Clankriegsburgen

 

I.                 Die Clankriegsburgen sind grundsätzlich mit den bestmöglichen Truppen zu befüllen. Hierbei spielen sowohl die Truppenart, als auch das Level eine hoch gewichtete Rolle.

II.               Im Zweifel sind auch gegen den Wortlaut der Clankriegsburgenforderung gerichtete Truppen zu spenden, wenn dies für den Clankrieg von Vorteil ist.

III.            Zu befüllen sind die Burgen von den Mitgliedern, mit den bestmöglichen Truppen, die jeweils zur Verfügung stehen

IV.       Im Falle leerer Clanburgen kann grundsätzlich jedes Mitglied, außer das mit der leeren Burg, für das Nichtbefüllen gleichermaßen bestraft werden.

 

(2) Wer seiner Verantwortung zum Befüllen der Clankriegsburgen nicht nachkommt, wird mit Clankriegssperre bis zu zwanzig Clankriegen bestraft.

 

 

§ 7a Einstellung auf Teilnahme Clankrieg, trotz Clankriegsunfähigkeit; unvollständige Armee

 

(1) Wer sich trotz vorhandener Clankriegsunfähigkeit auf Teilnahme stellt, wird mit einer Clankriegssperre bis zu fünfzehn Clankriegen oder mit Forderungssperre bis zu einhundert Tagen bestraft.

²Als clankriegsunfähig gilt,

 

  1. wer seine Zauberfabrik ausbaut und nicht rechtzeitig im Laufe des Clankriegs verwenden kann,
  2. seine Helden ausbaut und nicht rechtzeitig im Laufe des Clankriegs verwenden kann,
  3. zu stark gerusht ist und hierauf hingewiesen wurde.

³Für die Clankriegsliga gilt als clankriegsunfähig nur Nr. 3.

 

(2) Mit Clankriegssperre bis zu fünf Clankriegen oder mit Forderungssperre bis zu zwanzig Tagen wird bestraft, wer einen oder beide Angriffe mit einer unvollständigen Armee bestritt. Zur Armee zählen, soweit möglich, die Truppen, die Zauber, die Helden und die Belagerungswaffen.

 

(3) Bei Wiederholungstaten ist die Strafe Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter fünf Tagen, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Strafen.

 

 

 

§ 8 Falschangriff

 

(1) Mitglieder, die trotz Hinweis auf die Vorgehensweise des ersten Angriffs im Clankrieg, eine andere, als die übliche oder nach Clannachricht der Clanführung verkündete Einteilung, Nummer angreifen, zählen als Falschangreifer.

²Falschangreifer werden mit einer Clankriegssperre von einem bis zu fünfzehn Clankriegen und Forderungssperre bis zu einhundert Tagen bestraft.

 

(2) Die Wiederholungstat wird mit Verbannung aus dem Clan oder mit Komplettausschluss nicht unter fünf Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter fünf Clankriegen und Forderungssperre nicht unter dreißig Tagen bestraft.

 

(3) In minder schweren Fällen wird auf Clankriegssperre bis zu zehn Clankriegen oder Forderungssperre bis achtzig Tage entschieden.

 

 

§ 9 Nichtangriff trotz Einstellung Teilnahme

 

(1) Mitglieder, die sich zum Zeitpunkt der Clankriegssuche auf Grün gestellt haben und somit ihre Teilnahme am Clankrieg signalisieren, jedoch keinen Angriff tätigen werden mit Clankriegssperre in Höhe von fünf Clankriegen bis zu zwanzig Clankriegen und Forderungssperre bis zu einhundert Tagen bestraft.

²Auch wenn ein Mitglied längere Zeit nicht mitgenommen wurde, entbindet dies nicht. Ein Mitglied, das sich auf Teilnahme im Clankrieg stellt, hat mit der Teilnahme am Clankrieg jederzeit zu rechnen.

 

(2) Die Wiederholungstat wird mit Verbannung aus dem Clan oder mit Komplettausschluss nicht unter acht Tagen und anschließende Clankriegssperre nicht unter zehn Clankriegen und Forderungssperre nicht unter achtzig Tagen bestraft.

 

§ 10 Teilangriff und verspätete Angriffe

 

(1) Ein Mitglied, das trotz seiner Einstellung auf Teilnahme nicht beide Angriffe im Clankrieg tätigt, wird mit Clankriegssperre bis zu zehn Clankriegen bestraft, wenn die Tat nicht schon mit höherer Strafe angedroht wird.

(2) Angriffe, die nach § 3 der allgemeinen Regeln verspätet getätigt wurden zählen ebenso als Teilangriff.

 

 

§ 11 Unsinnige Clankriegsangriffe

 

(1) Angriffe von Mitgliedern im Clankrieg auf bereits zerstörte Nummern oder viel zu schwache eingesetzte Truppen und damit keine Aussicht auf Erfolg des Angriffs, obwohl noch Sterne zu holen sind oder keine Nachricht seitens der Clanführung verkündet wurde, dass die restlichen Angriffe eines Clankrieges beliebig seien, zählen als unsinnige Angriffe.

(2) Dies gilt auch für Angriffe ohne oder mit vollkommen ungeeigneten Clanburgtruppen, wenn dies zu vermeiden war.

(3) Unsinnige Clankriegsangriffe werden gleich dem Teilangriff nach § 10 bestraft. ²Fallen beide Angriffe unter unsinnige Clankriegsangriffe, werden diese nach § 9 bestraft. ³Satz 2 gilt auch für den Fall, wenn nur ein Angriff getätigt wurde und dieser unsinnig war.

 

 

3. Teil: Strafen für Älteste und Führungsebene

 

§ 12 Besondere Verantwortung der Führungsebene

 

(1) Die Führungsebene, namentlich der Ältestenratspräsident, der Clankriegsminister, der Spenden- und Aktivitätsüberwacher, der Clanscout, der Clan-Trainer, der Clanspielleiter und der Clanjustizwächter, unterliegt einer besonderen Verantwortung gegenüber den anderen Mitgliedern. ²Die Mitglieder sind an deren Weisung gebunden!

³Älteste können in Mehrheitsbestimmung im Notfall ebenfalls Weisungen erteilen, an denen die Mitglieder gebunden sind.

Älteste dürfen keine Mitglieder rauswerfen.

Älteste, die ihre Stellung ausnutzen, indem sie

1)      Mitglieder eigenverantwortlich und unbegründet rauswerfen

2)      Weisungen unbefugt ohne Mehrheit anderer Ältester erteilen

3)      Unbegründete Androhungen gegenüber einem oder mehrerer Mitglieder auf Konsequenzen

verlieren ihren Rang als Älteste und werden für die nächsten drei Nominierungsperioden ausgeschlossen.

(2) Nur im Ausnahmefall, dürfen Älteste oder Führungspositionen ein Mitglied sofort rauswerfen. ²Solch ein Fall liegt vor, wenn das Mitglied unmittelbar und andauernd schwere Beleidigungen tätigt und keine andere Maßnahme, als der sofortige Rauswurf dem Clanfrieden dient. ³Jedoch muss zunächst der Versuch unternommen worden sein, das Mitglied mit Einleitung eines regulären Verfahrens zu beruhigen. 4Sobald eine Führungsposition zeitgleich online ist oder hierauf reagiert, darf ein Ältester nicht mehr einen Rauswurf vornehmen, es sei denn, das Mitglied beginnt ab der Abwesenheit der Führungsposition erneute Beleidigungen.

(3) Im Wiederholungsfall wird das Mitglied aus dem Clan verbannt.

²Nachnominiert wird ein Mitglied vom Ältestenratspräsidenten oder vom Anführer.

 

§ 12a Unberechtigtes Verteilen der Clankriegsligenboni

 

 

(1) Eine Führungsposition, die unberechtigt oder an ein unberechtigtes Mitglied Clankriegsligenboni verteilt wird mit einer Clankriegssperre von zwei bis zehn Clankriegen oder mit Forderungssperre von fünf bis fünfzig Tagen bestraft. ²In schweren Fällen kann die Führungsposition für die laufende und folgende Legislaturperiode entzogen werden. ³Die Entziehung der Führungsposition kann auch, je nach Schwere, befristet sein.

 

(2) Im Wiederholungsfall ist das Mitglied für die folgenden zwei Nominierungsperioden gesperrt.

 

 

§ 13 Clanvize

 

 

(1) Wer als Clanvize seine Position ausnutzt, indem er unnütze oder unbegründete Weisungen erteilt oder Mitgliedern unbegründet Konsequenzen androht oder vollstreckt, verliert seinen Status als Vize auf Clanlebenszeit.

 

(2) Desweiteren wird gegen das Mitglied ein Komplettausschluss in Höhe von mindestens fünf Tagen verhängt. ²In besonders schweren Fällen ist die Strafe Verbannung aus dem Clan oder Komplettausschluss nicht unter zehn Tagen.

 

4. Teil: Geltung des Strafenkatalogs

 

§ 14 Keine Strafe ohne Gesetz

 

 

(1) Nach dem Strafenkatalog kann nur bestraft werden, wer eine Handlung begeht, die vorher im Strafenkatalog Gültigkeit hatte.

 

(2) Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit neuer oder veränderter Regeln nach den Allgemeinen Regeln.

 

(3) Der 4. Teil des Strafenkatalogs ist unantastbar.

 

5. Teil: Wahlen und Störung der Clanorganisation

 

 

§ 15 Wahlbetrug

 

(1)1Wer bei der Wahl des Ältestenratspräsidenten oder ähnlichen Abstimmungen versucht, die Abstimmung durch mehrere abgegebene Stimmen zu verfälschen, wird mit Verbannung aus dem Clan oder Clankriegssperre nicht unter zwanzig Clankriegen und Forderungssperre nicht unter einhundert Tagen bestraft. ²Dem Mitglied wird das Recht auf Beförderung für ein Jahr entzogen.

 

(2) Erfolgt der Betrug unter dem Versuch durch unerlaubten Zugriff auf die Website oder allen hierfür nötigen Zwischenschritten, so ist auf Verbannung aus dem Clan zu entscheiden.

 

§ 16 Spionage

 

(1) 1Ein Mitglied, welches den Versuch unternimmt im Clankrieg, in der Clankriegsliga oder allen Clash of Clans-Wettbewerben durch die Annahme in den Clan, Informationen über die Zusammensetzung der Basen oder taktische Besprechungen für einen anderen Clan zu sammeln, wird mit Verbannung aus dem Clan bestraft. ²Dies gilt auch für den eigenen Clan. ³Im Falle einer Anweisung durch eine Führungsposition für Satz 2, gilt die Verbannung aus dem Clan auch für die Führungsposition.

 

(2) Ein Mitglied des eigenen Clans bleibt straffrei, sofern es den Versuch abbricht, insbesondere indem es keine Informationen weitergibt.